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Bundesfinanzministerium veröffentlicht Orientierungshilfe zur TSE-Pflicht von Kassen- bzw. Warenwirtschaftssystemen
 

Liebe Kassen-Anwender,
 

bekanntlich tritt ab 1.1.2020 in Deutschland die neue Kassensicherungsverordnung (KassenSichV) in Verbindung mit dem § 146a AO in Kraft. Demnach müssen elektronische Aufzeichnungssysteme mit einer technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) versehen sein, sofern Einnahmen u. a. als Bargeld, per EC- bzw. Kreditkarte oder als Gutschein entgegengenommen werden.

Bereits eindeutig war, dass alle Warenwirtschaftssysteme, die eine Kassenfunktion haben, ebenfalls unter die neuen Regelungen zur TSE fallen. Offen war aber stets, wie Barzahlungen (oder auch per EC- oder Kreditkarte) auf Rechnungen aus einer reinen Warenwirtschaft zu schützen sind.
 

Hierzu hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) nunmehr eine Orientierungshilfe für die Anwendung des § 146a AO und der KassenSichV veröffentlicht. Diese hat es in sich:

Es ist davon auszugehen, dass, wenn Sie z. B. Waren aus ihrer WinLine FAKT gegen Barzahlung und Belegerteilung verkaufen und herausgeben, dieser Vorgang mit einer TSE zu sichern ist.

Wir empfehlen hier dringend, die Vorgänge in ihrem Unternehmen in Bezug auf die Einnahme von Bargeld (oder mittels Debit- bzw. Kreditkarte) genau zu prüfen, bestenfalls indem Sie Ihren Steuerberater hinzuziehen. Im Zweifel sind Sie nur unter Beachtung der neuen Regularien aus der KassenSichV auf der sicheren Seite.

mesonic arbeitet bereits an der Schnittstelle zu einer TSE. Wir erwarten nun die Zertifizierung unseres TSE-Partners durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) und werden Sie über den weiteren Fortgang informieren.

Ihr
SOFTAGE Team